Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg ist bemüht, diesen Internetauftritt in Einklang mit §
10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website https://kultus-bw.de.
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Website ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.
Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
Unvereinbarkeit mit § 10 Absatz 1 L-BGG
Folgende technische Voraussetzungen werden vom verwendeten CMS derzeit noch nicht erfüllt (Stand 21.11.2024):
- Anforderung 9.2.4.7. Innerhalb des Bilder- und Nachrichten-Karussells ist kein Fokusrahmen sichtbar.
- Anforderung 9.4.1.1 Syntaxanalyse: technische Mängel sind in Bearbeitung
Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 09.06.2021 erstellt.
Die Erklärung beruht auf einer Selbstbewertung nach § 4 Absatz 2, Ziffer 1 L-BGG-Durchführungsverordnung (L-BGG-DVO).
Die Erklärung wurde zuletzt am 21.02.2024 überprüft.
Rückmeldung und Kontaktangaben
Sollten Ihnen Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen auffallen, können Sie sich gerne bei uns melden:
Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Thouretstraße 6 (Postquartier)
70173 Stuttgart
Schlichtungsverfahren
Wenn Sie der Meinung sind, dass diese Webseite nicht barrierefrei zugänglich ist, können Sie die unter Kontaktangaben genannte Person darüber informieren.
Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antworten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden. Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:
Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
schlichtung@barrierefreiheit.bwl.de
https://barrierefreiheit-bw.de
Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.